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Reach-Verordnung2019-01-09T11:18:24+01:00

REACh-Verordnung

Kontakt

Erklärung zur REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Viele unserer Kunden bitten zurzeit um Mitteilungen, welche der von uns gelieferten Produkte gemäß REACh registriert werden.

Hierzu möchten wir folgendes bemerken:

Bei unseren in den Anwendungsbereich von REACh fallenden Produkten handelt es sich nicht um Stoffe im Sinne der Verordnung, sondern im Allgemeinen um Zubereitungen, die aus mehreren einzelnen Stoffen bestehen. Gemäß REACh (Titel II, Kapitel 1, Artikel 6 und 7) können jedoch nur Stoffe als solche registriert werden und nicht Zubereitungen bzw. Erzeugnisse daraus.

Die PIT GmbH zählt zu den so genannten „nachgeschalteten Anwendern“ und ist nicht zur Registrierung von Substanzen gemäß der REACh-Verordnung verpflichtet.

Wir gehen davon aus, dass unsere Lieferanten, die in unseren Produkten enthaltenen, registrierungspflichtigen Stoffe vorregistrieren bzw. registrieren werden.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und wünschen uns auch weiterhin eine gute Zusammenarbeit.

Ihr PiT-Team